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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(B2B) August 2019 - Von Niederländische Industrie- und Handelskammer am 3. Oktober 2019 veröffentlicht

ARTIKEL 1. | DEFINITIONEN

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird folgende Terminologie in der nachfolgenden Bedeutung  verwendet, sofern aus der Art oder dem Kontext der Klauseln nicht anders deutlich wird:

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): die vorliegenden „allgemeinen Geschäftsbedingungen ALLC B.V. (B2B)“.
  2. ALLC: ALLC B.V., der Betreiber dieser AGB, Hauptsitz Stavangerweg 10, 9723JC Groningen, eingetragen in das Handelsregister unter der KvK-Nummer 75524791, in den Niederlanden operierend unter Mehrwertsteuernummer NL860312513B01.
  3. Gegenpartei: eine natürliche Person, handelnd in der Ausübung eines Berufes oder Betriebes, oder Rechtsperson, mit der ALLC einen Vertrag abgeschlossen hat oder mit der ein Vertragsabschluss betrachtet wird.
  4. Wiederverkäufer: die Gegenpartei, so wie sie im vorigen Satz erläutert ist, die in Bezug auf die bei ALLC zu bestellenden Produkte als Wiederverkäufer auftritt und als ebendieser durch ALLC anerkannt wurde.
  5. Parteien: ALLC und die Gegenpartei gemeinsam.
  6. Vertrag: jeder zwischen ALLC und der Gegenpartei zu Stande gekommener Kaufvertrag, durch den ALLC gegen einen vereinbarten Preis zum Verkauf und Lieferung von Produkten verpflichtet ist.
  7. Website/Webshop: com, alittlelovelycompany.de, alittlelovelycompany.nl, alittlelovelycompany.us sowie wholesale.alittlelovelycompany.com, wholesale.alittlelovelycompany.de, wholesale.alittlelovelycompany.nl und wholesale.alittlelovelycompany.de.
  8. Produkte: alle im Rahmen des Vertrages der Gegenpartei durch ALLC zuzustellenden Güter.
  9. Schriftlich: Sowohl traditionelle schriftliche Kommunikation als auch digitale Kommunikation, die durch einen dauerhaften Datenträger gespeichert werden, wie zum Beispiel E-Mailkommunikation.

ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote von ALLC, sowie jeden zu Stande gekommenen Kaufvertrag, der eine Lieferung von Produkten an eine berufs- oder betriebsmäßig handelnde Gegenparteien als Folge hat, jedoch kein Verbraucher ist.
  2. Diese ABG sind auch für alle Kaufverträge geltend, die ALLC über einen Agent, Beauftragten oder Bevollmächtigten abschließt. Der Agent wird dem Widerverkäufer vor dem Abschließen des Vertrages ein Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Niederländischer oder Englischer Sprache zur Verfügung stellen.
  3. Sofern diese AGB in mehreren Sprachen verfügbar sind, ist die Niederländische Version der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen stets grundlegend für die Erläuterungen der in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Bedingungen.
  4. Die Anwendbarkeit der Einkaufsbedingungen, Zahlungsbedingungen oder anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei werden abgelehnt.
  5. Von den in diesen AGB festgelegten Vorschriften kann ausschließlich ausdrücklich abgewichen werden. Wenn und soweit die Parteien ausdrücklich (und demnach schriftlich) andere Vereinbarungen getroffen haben als die, welche genannt werden in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, dan gelten die Vereinbarung, die ausdrücklich vereinbart wurden. Darüberhinaus gilt, dass wenn und sofern auf der Website angegeben wird von den AGB abzuweichen und dies der Gegenpartei im Rahmen des Vertragsabschlusses durch ALLC per E-Mail bestätigt wird, so gelten die durch ALLC per E-Mail bestätigten Bedingungen.
  6. Die Vernichtung oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Vorschriften der AGB hat keinen Einfluss auf andere Vorschriften in diesen AGB. Im Fall der Fälle sind die Parteien verpflichtet das Gespräch miteinander anzugehen um eine Regelung in Bezug auf die weggefallene Klausel(n) zu treffen. Hierbei werden Ziel und Tenor der ursprünglichen Vorschrift bestmöglich in Acht genommen.
  7. Auch wenn ALLC nicht ständig die strenge Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, dann bedeutet dies nicht, dass die Einhaltung dieser nicht bindend ist, oder dass sie in irgendeinem Maße das Recht verlieren könnte, die strenge Einhaltung der Bedingungen in anderen Fällen wohl zu verlangen.
  8. ALLC behält sich alle Rechte vor die allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu verändern oder anzufüllen. Veränderungen, die eine nebensächliche Bedeutsamkeit haben, können jederzeit ausgeführt werden. Große inhaltliche Anpassungen werden deutlich mit der Gegenpartei kommuniziert und/oder werden auf der Website von ALLC publiziert.

ARTIKEL 3. | BESONDERE KLAUSELN FÜR WIEDERVERKÄUFER

Anfrage bis Zusage als Widerverkäufer

  1. Bevor die Gegenpartei als Widerverkäufer von Produkten auftreten darf, muss die Gegenpartei durch ALLC genehmigt sein, wobei sie die minimalen Bedingungen, so wie diese in den Absätzen a bis f hier nachfolgend gehandhabt werden, erfüllen muss:
    1. Das eventuelle Ladengeschäft der Gegenpartei darf sich nicht in unmittelbarer Nähe eines anderen Widerverkäufers befinden. ALLC hantiert die Richtlinie, dass das Geschäft sich nicht in derselben Straße, um die Ecke oder sich im selben Viertel befinden darf, wie ein anderes Geschäft mit ALLC Produkten; hierbei kann von dieser Richtlinie abgewichen werden, wenn sich beide Geschäfte in einer Innenstadt befinden, aber nicht in Sichtweite voneinander. Zur Beurteilung hiervon verwendet ALLC ihren Storelocator; dieser kann zu Rate gezogen werden über die Website von ALLC.
    2. Der (tatsächliche und/oder Web)Shop der Gegenpartei hat als Zielgruppe Baby, Kids und/oder Lifestyle und sollte eine inspirierende Ausstrahlung haben, worunter ordentlich und organisiert aussehend verstanden wird;
    3. Der (tatsächliche und/oder Web)Shop der Gegenpartei hat als Zielgruppe das mittlere und/oder hohe Segment betreffende Preis und Qualität der angebotenen Produkte;
    4. Die Gegenpartei sollte die Intention haben, eine langfristige Zusammenarbeit mit ALLC anzugehen;
    5. Im Falle des Verkaufs von Produkten über einen Webshop der Gegenpartei, muss diese über einen aktiven Instagram- und/oder Facebookaccount, einen Kundenservice, welcher gut erreichbar ist, sowie eine sichere Zahlungsumgebung verfügen. Die Gegenpartei darf Produkte nicht ausschließlich über Social Media verkaufen und der Webshop muss übersichtlich und einfach in der Handhabung sein. Daneben gilt, dass der Webshop kein Promotions- oder Actionsshop sein darf und demnach Produkte ausschließlich zeitlich begrenzt günstiger verkauft und nicht zu Stuntpreisen anbietet.
    6. Die Gegenpartei darf nicht ausschließlich über Social Media oder ausschließlich über Online Verkaufsplattformen verkaufen.
  2. Die Bedingungen, so wie sie in Absatz 1 a bis f genannt werden, werden hantiert mit dem Ziel, die gute Qualität der Produkte von ALLC zu bewahren und die gute Funktionalität hiervon zu versichern. Die Beurteilung, ob die Gegenpartei diese Bedingungen erfüllt, geschieht im freien Ermessen von und ausschließlich durch ALLC. Eine Partei hat kein (erzwingbares) Recht durch ALLC zugelassen zu werden und ALLC ist niemals verpflichtet die Anfrage einer Gegenpartei zu akzeptieren.
  3. Durch das Einreichen der Anfrage zur Zulassung als Widerverkäufer akzeptiert die Gegenpartei die Privacy- und Cookie-Erklärung, so wie sie auf der Website von ALLC zu lesen sind und gibt ALLC Zustimmung zu dem Verarbeiten der persönlichen Daten der Gegenpartei zur Beurteilung der Anfrage, und nach Akzeptanz als Widerverkäufer, zur Hinzufügung bei der B2B E-Mailliste, die für informative und kommerzielle Zwecke durch ALLC verwendet wird. 
  4. Sofern die Gegenpartei, nach erfolgreicher Beurteilung durch ALLC (nach Meinung van ALLC) geeignet ist als Wiederverkäufer und ALLC dies der Gegenpartei schriftlich gemeldet hat, kann die Gegenpartei als Wiederverkäufer auftreten, sobald die durch ALLC an den Wiederverkäufer bereitgestellten Zugangsdaten für den Zugang zum Bestellteil der Website von ALLC empfangen wurden. Wenn das Überprüfungsverfahren jedoch eingeleitet wurde durch die Anmeldung des Wiederverkäufers über einen Login-Account über die Website von ALLC, dann kann die Gegenpartei diese Login-Daten in Benutzung nehmen, nachdem ALLC die Erlaubnis zum Auftreten als Wiederverkäufer erteilt hat. In diesem Falle werden keine anderen Zugangsdaten zugewiesen.
  5. Sofern der Wiederverkäufer nicht (länger) den Bedingungen in diesem Artikel entspricht, ist ALLC berechtigt den Account des Wiederverkäufers zu blockieren und ihre positive Beurteilung zurückzuziehen, wodurch die Gegenpartei nicht länger berechtigt ist, als Wiederverkäufer von ALLC auf zu treten, bis ALLC diese Blockade eventuell aufgehoben und erneut eine positive Bewertung über den Wiederverkäufer ausgesprochen hat.

Bestellungen, Sortiment und Qualität

  1. Der Wiederverkäufer muss innerhalb eines Monats nach der Bestätigung seines Accounts eine erste Bestellung mit einem Mindestbestellwert von € 400,- (ex. Mehrwertsteuer) aufgeben, um die Zusage als Widerverkäufer zu behalten.
  2. Nach dem Aufgeben der ersten Bestellung, muss der Wiederverkäufer zumindest eine Bestellung pro Quartal aufgeben.
  3. Der Wiederverkäufer muss alle Produkte von ALLC in seinem (tatsächlichen und/oder Web)Shop so viel wie möglich beieinander ausstellen und hierbei jederzeit die durch ALLC verwendeten Markenzeichen benutzen.
  4. Der Anteil von ALLC-Produkten im Sortiment des Wiederverkäufers darf nicht größer sein als 50% des totalen Sortiments.
  5. Weiterverkauf an Abnehmer des Wiederverkäufers findet auf eigene Rechnung sowie das Risiko des Widerverkäufers statt. Es ist nicht möglich, Produkte zu retournieren aufgrund dessen, dass diese nicht verkauft wurden oder werden konnten.
  6. Jede Zusammenarbeit zwischen dem Wiederverkäufer und ALLC ist, es sei denn ausdrücklich anders abgesprochen, zu keinem Zeitpunkt exklusiv; ALLC ist ohne geographische Einschränkungen berechtigt mehrere Wiederverkäufer ein zu stellen, auch sofern dies in Uneinigkeit mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten ist.
  7. ALLC garantiert dem Wiederverkäufer die konstante, vereinbarte Qualität der gelieferten Produkte. Der Wiederverkäufer ist selbst verantwortlich für das Nachstreben seiner gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich der gesetzlichen Verkäufergarantie gegenüber Verbrauchern.

Verwendung von Marken von ALLC

  1. Der Handelsname, das Logo und andere registrierte Marken von ALLC oder andere Zeichen, die übereinstimmen mit ALLC und dadurch für Verwirrung sorgen können, dürfen nicht als Markenname- und/oder Domainnamenregistration durch den Wiederverkäufer deponiert oder registriert werden.
  2. ALLC verleiht dem Wiederverkäufer während der Periode als zugelassener Widerverkäufer von ALLC das Recht, den Markennamen von ALLC sowie die Produktfotos und Impressionsbilder zu verwenden, so wie diese für den Wiederverkäufer von ALLC bereitgestellt werden, jedoch wie ausschließlich im Zeitraum und im Rahmen des Wiederverkaufs der Produkte berechtigterweise zulässig ist und unter Berücksichtigung des in Artikel 13 genannten, sowie allen eventuellen Anweisungen von ALLC im Zusammenhang mit dem Gebrauch hiervon, wobei sowieso die Produktfotos und Impressionsbilder ausschließlich für den Webshop, Social Media und andere Äußerungen des Wiederverkäufer verwendet werden dürfen. Für die Verwendung des Markennamens sowie der Produktfotos und Impressionsbilder von ALLC, anders als im vorigen Satz genannt, ist ausdrücklich im Vorhinein Zustimmung von ALLC erforderlich. Diese besondere Verwendung von Produktfotos kann über E-Mailkontakt angefragt werden (media@alittlelovelycompany.nl).
  3. Bei dem zum Kauf anbieten der Produkte in dem Ladengeschäft oder Webshop ist der Widerverkäufer jederzeit dazu verpflichtet, die durch ALLC hantierten Markenzeichen und Logos in Kombination mit den angebotenen Produkten gut sichtbar zu zeigen. Im Falle eines Webshops müssen die Markennamen und/oder Logos in der  Angabe des Produktes, im Titel der Produktseite und in den Produktspezifizierungen genannt werden, sodass für den Verbraucher deutlich ist, dass es sich um ein originales Markenprodukt von ALLC handelt.
  4. Es ist dem Wiederverkäufer strengstens untersagt, Markenzeichen oder Logos von Produkten zu entfernen, zu verändern oder diese auf welche Art und Weise auch immer anzupassen, sowie eigene Markenzeichen auf Produkten an zu bringen.

Preisempfehlung

  1. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, seine eigene Preispolitik zu führen, wobei hierunter verstanden wird, dass ALLC dem Wiederverkäufer Preisempfehlungen mitteilt. ALLC will keine Marke sein, deren Produkte ständig im Ausverkauf sind oder mit vielen Rabattaktionen angeboten werden; sondern eine Marke, die Klasse ausstrahlt. Sofern alle Wiederverkäufer von ALLC die Preisempfehlungen hantieren, bleibt die gesunde Konkurrenz untereinander erhalten und findet keine Benachteiligung untereinander statt. Durch die Einhaltung der Preisempfehlung wird deutlich, dass die Produkte von einer Qualitätsmarke sind, was wiederum das Image des Geschäftes/ Webshop des Wiederverkäufers fördert.
  2. Die Preisempfehlungen von ALLC gelten nicht in Bezug auf Produkte, die ALLC selbst im Ausverkauf anbietet, und nur für die Dauer von einem solchen Ausverkauf. Dies kann beispielsweise im Falle von Produkten, welche auslaufen, sein en daher nicht mehr zurückkehren werden.
  3. Daneben gelten Preisempfehlungen nicht im Falle von Produkten, bei denen sich erwiesen hat, dass der Wiederverkäufer diese über einen längeren Zeitraum, trotz angemessener Anstrengungen, nicht verkaufen kann und welche der Wiederverkäufer nicht erneut bei ALLC bestellen wird. Hierbei wird empfohlen, deutlich zu vermelden, dass es sich um ein Produkt handelt, welches aus dem Sortiment verschwindet, beispielsweise durch den Kommentar “weg ist weg” im Webshop zu vermelden. Im Falle einer Preissenkungen seitens des Wiederverkäufers wird dieser ALLC über eine E-Mail an service@alittlelovelycompany.nl hierüber in Kenntnis stellen, sodass ALLC über eine aktuelle Übersicht aller Preissenkungen verfügt.

Umzug, öffnen neuer Verkaufspunkte, Teilnahme an Messen, Pop-Up Shops, Concept Stores

  1. Der Wiederverkäufer muss im Vorhinein schriftliche Zustimmung durch ALLC bekommen, sofern:
    1. der Wiederverkäufer den Standort seines tatsächlichen Geschäftes verändern möchte oder selbst einen neuen Verkaufspunkt zu öffnen wünscht;
    2. der Wiederverkäufer, im Rahmen des Wiederverkaufs von Produkten, an einer Messe, einem Pop-Up Shop oder Concept Store teilzunehmen wünscht. Sofern ALLC selbst auf einer Messe anwesend ist, dann ist eine Teilnahme durch die Gegenpartei mit Produkten von ALLC niemals möglich.

ARTIKEL 4. | WEBSHOPACCOUNT, ANGEBOT UND ZUSTANDEKOMEN VON VERTRÄGEN

  1. Jedes Angebot von ALLC (auch die im Webshop einbezogen) ist unverbindlich und geschieht unter Vorbehalt ausreichender Verfügbarkeit der Ware. Eventuelle nicht-Vorrätigkeit von gewünschten Produkten nach der Aufgabe einer Bestellung teilt ALLC der Gegenpartei so schnell wie möglich per E-Mail mit. In Bezug auf bestellte Produkte, die bereits bezahlt wurden und unvorhergesehenerweise nicht vorrätig sind, handhabt ALLC Kreditierungen, es sei denn, dass dies ausdrücklich anders vereinbart wird.
  2. Der Wiederverkäufer kann das Aufgeben von Bestellungen von Produkten über seinen Account im Webshop von ALLC stattfinden lassen, ebenso wie auf eine eventuell andere ausdrücklich mit dem Wiederverkäufer vereinbarte Art und Weise. Bestellungen können auch per E-Mail aufgegeben werden.
  3. Sofern die Gegenpartei Zugangsdaten von ALLC für das Bestellen von Produkten im Webshop empfangen hat, steht die Gegenpartei dafür ein, dass sie die Daten streng geheim hält. Alle Handlungen, die unter dem Account der Gegenpartei auf der Website verrichtet werden, werden der registrierten Gegenpartei angerechnet.
  4. Die Gegenpartei kann keinen Anspruch erheben auf ein Angebot von ALLC, welches einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum beinhaltet.
  5. Die Gegenpartei kann darüberhinaus keinen Anspruch erheben auf ein Angebot von ALLC, welches basiert auf durch die Gegenpartei angegebene verkehrten oder unvollständigen Informationen.
  6. Die durch ALLC ausdrücklich genannte minimale Bestellmenge bei einem Angebot ist bindend.
  7. Sofern ALLC ausdrücklich eine minimale Bestellanzahl in ihrem Angebot vermeldet, so können die Produkte nicht in einer kleineren Auflage abgenommen werden.
  8. Eine zusammengestellte Preisauskunft verpflichtet ALLC niemals zum Nachkommen eines Teiles des Angebotes gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
  9. Jeder Vertag kommt Zustande durch Angebot und Akzeptanz dieses Angebotes. Sofern die Akzeptanz von der einen Partei abweicht vom Angebot der anderen Partei, kommt der Vertrag nicht konform der abweichenden Akzeptanz Zustande, es sei denn, dass die letztgenannte Partei dies angibt. Im Falle, dass der Vertag über den elektronischen Weg vereinbart wird, kommt der Vertrag erst Zustande, sobald ALLC die Bestellung der Gegenpartei per E-Mail bestätigt hat.
  10. Sofern die Gegenpartei den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder Rechtsperson abschließt, bestätigt sie durch das Angehen des Vertrags hierzu berechtigt zu sein. Die Gegenpartei ist neben dieser (Rechts)Person hauptsächlich haftbar für das Nachkommen der Verpflichtungen in diesem Vertrag.

ARTIKEL 5. | LIEFERUNG VON PRODUKTEN

  1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, findet die Lieferung der Produkte durch Zustellung dieser bei der durch die Gegenpartei angegebenen Lieferadresse statt. Bei einer Bestellung über den Webshop, so muss die Gegenpartei unter anderem den korrekten Betriebsnamen der Gegenpartei angeben.
  2. Lieferung in Paletten ist nach Vereinbarung möglich. Die durchschnittliche Höhe einer vollbeladenen Palette beträgt 2,20 Meter. Pakete haben ein Maximumgewicht von 25 Kilogramm.
  3. Besondere Belabelung/Bestickerung von Verpackungen ist nach Vereinbarung möglich. ALLC ist in diesem Falle berechtigt hierfür Administrations- und/oder Handlungskosten in Rechnung zu stellen.
  4. ALLC ist berechtigt Bestellungen in mehreren Teilen zu liefern und jede Teilbestellung separat in Rechnung zu stellen.
  5. ALLC bestimmt zu jeder Zeit über die Weise der Verpackung und den Versand von Lieferungen.
  6. Es sei denn, dass aus der Art oder dem Kontext der ausdrücklich vereinbarten Lieferungskonditionen anders deutlich wird, nimmt die Gegenpartei das Risiko bezüglich Verlust und Beschädigung von Produkten in dem Moment auf sich, dass die Produkte durch die Gegenpartei in Empfang genommen wurden.
  7. Entstehen für ALLC im Zusammenhang mit einer Lieferung als Folge eines der Gegenpartei anzurechnenden Umstandes Extrakosten, beispielsweise im Zusammenhang mit mehreren Zustellungsversuchen, werden diese Kosten zusätzlich bei der Gegenpartei eingefordert. Diese Kosten können, nicht begrenzt, betreffen: nach Angemessenheit durch ALLC zu bestimmende Kosten für Aufbewahrung von Produkten und eventuell extra anfallende Kosten im Zusammenhang mit mehreren Zustellversuchen.
  8. Sofern eine Bestellung nicht durch oder im Namen der Gegenpartei in Empfang genommen werden kann und deshalb wieder durch ALLC empfangen wird, ist ALLC berechtigt den Vertrag zu entbinden; in diesem Falle muss ausschließlich der Verkaufspreis zurückgezahlt werden, demnach nicht die bereits bezahlten Lieferungskosten.

ARTIKEL 6. | LIEFERZEITEN

  1. Bestellungen werden in der Regel innerhalb von zwei bis fünf Werktagen nach Bestätigung versandfertig gemacht. Während der Lanzierung neuer Kollektionen kann diese Frist überschritten werden.
  2. Versand von Bestellungen erfolgt (Ausnahmen vorbehalten) mit Versandbetrieb PostNL (In den Niederlanden und Belgien) und UPS, weltweit mit einer Lieferzeit von in der Regel sechs Werktagen nach der Lieferung der Bestellung seitens ALLC an den Versandbetrieb.  Die Gegenpartei empfängt eine Sendebestätigung mit Track&Trace Information.
  3. ALLC probiert sich an die zwischen den Parteien vereinbarten Lieferungszeiten zu halten. Jedoch müssen alle angegebenen und vereinbarten Lieferungsfristen ausschließlich als Indikation betrachtet werden. ALLC probiert den Verbraucher im Falle einer (wahrscheinlich) verzögerten Lieferung umgehend per E-Mail zu informieren. Ein Versäumnis von Seiten ALLCs tritt erst in Kraft nach schriftlicher Inverzugsetzung ALLCs von Seiten des Verbrauchers, in der ein angemessener Lieferungszeitraum angegeben ist, in dem ALLC ihrer Lieferungspflicht nachkommen kann desweiteren nach Fristablauf des letztmöglichen Termins noch immer ausgeblieben ist.
  4. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Lieferungsfrist ist der Verbraucher, uneingeschränkt der Vorschriften des vorhergehenden Absatzes, niemals berechtigt den Empfang der zu liefernden Produkte und/oder andere Verpflichtungen aus dem Vertrag zu weigern oder diesen nicht nachzukommen und/ oder den betreffenden Vertrag zu entbinden.
  5. Die Lieferzeiten, an die sich ALLC gegenüber der Gegenpartei verbunden hat, beginnen nicht bevor ALLC alle durch ALLC zur Lieferung benötigten Daten empfangen hat.

ARTIKEL 7. | GARANTIE, BEGUTACHTUNG UND BESCHWERDEN

  1. Die durch ALLC zu liefernden Produkte entsprechen den gebräuchlichen Ansprüchen und Normen, die im Moment der Lieferung gerechterweise gestellt werden können und wofür sie bei normaler Verwendung in den Niederlanden bestimmt sind. Bei der Verwendung außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei selbst verifizieren, ob die Verwendung des Produktes am Bestimmungsort geeignet und zulässig ist. ALLC liefert die Produkte ausschließlich mit kommerzieller Garantie und im Rahmen davon, wie dies ausdrücklich auf ihrer Website oder auf den Verpackungen der Produkte durch ALLC vermeldet wird.
  2. Die Gegenpartei muss, uneingeschränkt ihrer eventuellen kommerziellen Garantieansprüche, im Moment der Lieferung der Produkte so schnell wie möglich begutachten, ob die Produkte den Vertrag erfüllen und die Sendung transportschadenfrei geblieben ist. Sofern die Produkte nach der Beurteilung der Gegenpartei den Vertrag nicht erfüllen oder die Sendung beschädigt ist, muss die Gegenpartei dies ALLC so schnell wie möglich per E-Mail (service@alittlelovelycompany.nl) mitteilen, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung. Hierbei werden Fotos hinzugefügt, auf denen die Mängel bzw. der Schaden deutlich zu sehen ist und wird der Trackingcode gemeldet, so wie dieser auf dem Karton zu lesen ist und/oder die Bestellnummer des Versanddokumentes. Die Verpackungen, die eventuellen Schaden gelitten haben, müssen im Rahmen von eventuellen Kontrollen aufbewahrt werden.
  3. Ansprüche auf eventuelle Garantie, müssen innerhalb der angegebenen Garantieperiode durch die Gegenpartei schriftlich bei ALLC eingereicht werden, oder innerhalb von sieben Tagen nach dem Bekanntwerden des Umstandes aus dem der Garantieanspruch resultiert.
  4. Sofern die Gegenpartei nicht pünktlich klagt oder Garantieansprüche nicht pünktlich geltend macht, ergeben sich hieraus keine Verpflichtungen für ALLC.
  5. Beschwerden seitens der Gegenpartei schieben ihre Zahlungsverpflichtungen niemals auf.
  6. Retoursendungen müssen über E-Mail angemeldet werden. Sie werden ausschließlich nach vorheriger Zustimmung durch ALLC akzeptiert und ausschließlich aufgrund der kommerziellen Garantieansprüche oder einem Mangel von Seiten ALLC . Retoursendungen müssen per E-Mail angemeldet werden und geschehen auf Kosten der Gegenpartei, es sei denn das ALLC im Einzelfall anders entscheidet. Sofern unmissverständlich die Rede von einem Mangel, so wie im ersten Satz definiert, ist, kann die Gegenpartei Ansprüche bezüglich der Zurückzahlung der Retourkosten stellen, vorausgesetzt, dass die Gegenpartei hierbei die günstigste Versandweise ausgewählt hat.
  7. Kein Grund für Reklamation und Garantieansprüche oder Nicht-Konformität sind Mängel als Folge von einer außenstehenden Ursache oder als Folge von einer von außerhalb kommenden Ursache oder einem anderen nicht ALLC zuzurechnendem Umstand. Darunter fallen (unter anderem) Mängel als Folge von Beschädigung, verkehrte oder unsachgemäße Verwendung und Gebrauch entgegen eventueller Gebrauchsanweisungen oder übriger Anweisungen von oder im Namen von ALLC.

ARTIKEL 8. | HÖHERE GEWALT

  1. ALLC kann nicht zur Einhaltung des Vertrags verpflichtet werden, sofern und solang sie daran durch einen Umstand, der ihr nicht gesetzesmäßig, durch eine Rechtshandlung oder durch eine im gesellschaftlichen Umgang miteinander geltende Auffassung zugerechnet werden kann, gehindert wird, hierzu gehört auch eine Verspätung in der Lieferung von Produkten von ALLC durch ihre Zulieferdienste.
  2. Sofern höhere Gewalt die Einhaltung des Vertrags dauerhaft unmöglich macht, sind die Parteien berechtigt den Vertrag mit sofortigem Eingang aufzulösen.
  3. Sofern ALLC beim Eintreten der höheren Gewalt teilweise ihren Verpflichtungen nachgekommen ist oder sie ihren Verpflichtungen lediglich teilweise nachkommen kann, so ist sie berechtigt den bereits ausgeführten Teil sowie ausführbare Teile separat in Rechnung zu stellen, so wie dies bei einem selbstständigem Vertrag die Rede wäre.
  4. Schäden durch höhere Gewalt kommen, uneingeschränkt durch den vorigen Absatz, niemals für Vergütung in Betracht.

ARTIKEL 9. | AUFSCHUB UND ENTBINDUNG

  1. ALLC ist, sofern die Umstände dies rechtfertigen, wobei eine zu späte Bezahlung von Rechnungen an ALLC ein Rechtfertigungsgrund ist, befugt, den Vertrag aufzuschieben oder den Vertrag mit sofortigem Inkrafttreten vollständig oder teilweise zu entbinden, sofern die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht pünktlich oder nicht vollständig nachkommen kann, oder ALLC nach Vertragsabschluss in Kenntnis gestellt wurde, dass durch Umstände befürchtet werden kann, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
  2. Sofern die Gegenpartei Konkurs angemeldet hat, Konkurs ist (vorläufige) Vergleichsverfahren angefragt hat, ihre Güter in irgendeiner Form beschlagnahmt werden oder in Fällen, in denen die Gegenpartei sonst wie nicht frei über ihr Vermögen verfügen kann, ist ALLC berechtigt den Vertrag mit sofortigem Inkrafttreten zu entbinden, es sei denn, dass die Gegenpartei bereits hinreichend Sicherheit bezüglich des Nachkommens ihren Zahlungspflichten aus dem Vertrag bieten kann und ALLC diese Sichterheit wünscht zu akzeptieren.
  3. Ferner ist ALLC berechtigt, den Vertrag zu entbinden sofern sich Umstände zeigen, aus denen welche deutlich wird, dass das Nachkommen des Vertrages unmöglich ist oder unveränderte Aufrechterhaltung dessen nicht von ihr verlangt werden kann.
  4. Die Gegenpartei hat niemals das Recht auf Schadensersatz in welcher Form dann auch im Zusammenhang mit dem durch ALLC aufgrund des in diesem Artikel genannten Aufschubs- oder Entbindungsrecht, unter Berücksichtigung davon, dass sofern der Umstand, der zur Vertragsentbindung führte, gerechterweise unter das Risiko von ALLC fällt, die Gegenpartei Ansprüche auf Restitution oder Erlass des Preises im Verhältnis zum nicht-gelieferten Teil des Vertrages stellt.
  5. Sofern dies der Gegenpartei angerechnet werden kann, ist sie verpflichtet, den Schaden, den ALLC als Folge des Aufschubs oder der Entbindung erleidet, zu vergüten.
  6. Sofern ALLC den Vertrag aufgrund dieses Artikels entbindet, sind alle Forderungen an die Gegenpartei auf der Stelle einklagbar.

ARTIKEL 10. | PREISE, KOSTEN UND BEZAHLUNGEN

  1. Alle durch ALLC vermeldeten Preise sind exklusiv Mehrwertsteuer.
  2. Die Kosten für den Versand einer Bestellung sind für den Widerverkäufer.
  3. ALLC ist jederzeit berechtigt ihre Preise anzupassen, hierbei versteht sich, dass die Preisanpassungen keinen Einfluss auf bereits zustande gekommene Verträge haben, es sei denn, dass dies ausdrücklich anders vereinbart wurde.
  4. Bezahlungen müssen auf die durch ALLC angegebene Weise geschehen. Eventuelle Bankkosten entstehen auf Kosten der Gegenpartei.
  5. Die Bezahlung muss vor dem Versand der Bestellung vollständig stattgefunden haben, es sei denn, dass dies ausdrücklich anders vereinbart wurde. ALLC ist in diesem Fall nicht verpflichtet Produkte zu liefern, bevor die Bezahlung durch ALLC empfangen wurde.
  6. Bezahlungen, die per Überweisung stattfinden, müssen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist überwiesen werden. Dies muss auf die auf der Rechnung nach zu lesenden Art und Weise geschehen.
  7. ALLC ist berechtigt, die der Gegenpartei zuzustellenden Rechnungen ausschließlich per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
  8. Sofern die Gegenpartei Konkurs angemeldet hat, (vorläufige) Vergleichsverfahren angefragt hat, ihre Güter in irgendeiner Form beschlagnahmt werden oder in Fällen, in denen die Gegenpartei sonst wie nicht frei über ihr Vermögen verfügen kann, sind die Forderungen an die Gegenpartei unverzüglich einklagbar und ist es ALLC zugestanden, alle ausstehenden Posten miteinander zu verrechnen.
  9. Sofern pünktliche Bezahlung ausbleibt, tritt der Schuldverzug der Gegenpartei von Rechts wegen ein. Mit Eingang des Datums, an dem der Schulverzug der Gegenpartei beginnt, muss die Gegenpartei 2% Zinsen pro Monat über den ausstehenden Betrag bezahlen, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat angerechnet wird.
  10. Alle vertretbaren Kosten wie gerichtliche und außergerichtliche Kosten, ebenso wie Zwangsvollstreckungskosten, entstanden zum Erlangen von durch die Gegenpartei verschuldeten Beträgen, sind für die Rechnung der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Inkassokosten sind wie folgt festgelegt:
    • 15% über ausstehende Beträge bis zu 2.500€, mit einem Minimum von 40€
    • 10% über ausstehende Beträge von 2.500,01€ bis 5.000€
    • 5% über ausstehende Beträge ab 5.000,01€ bis 190.000€.
    • 1% über ausstehende Beträge ab 190.001€ bis 200.000€
    • 0,5% über ausstehende Beträge über 200.000€.

ARTIKEL 11. | HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

  1. Vorbehaltlich Vorsatz und bewusstem Leichtsinn von ALLC, sowie vorbehaltlich des in Artikel 7 Genannten, ist ALLC nach der Lieferung von den Produkten nicht länger haftpflichtig für Gebrechen der gelieferten Produkte.
  2. Die Gegenpartei trägt die Verantwortung für Schäden, die verursacht wurden durch Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der durch die Gegenpartei mitgeteilten Daten, mit der Betonung auf Daten mit Bezug auf die Lieferadresse. Darüberhinaus trägt die Gegenpartei die Verantwortung für Schäden resultierend aus einem Schuldigbleiben der Verpflichtungen der Gegenpartei, die aus der Gesetzgebung oder dem Vertrag entstehen, ebenso wie andere Umstände, die nicht ALLC zugerechnet werden können.
  3. Sofern die Gegenpartei verkehrte Daten in Bezug auf die Lieferadresse angegeben hat und dieser Umstand (auf Initiative der Gegenpartei) nicht mehr verändert werden kann, sind daraus resultierende Extrakosten der Gegenpartei anzurechnen.
  4. ALLC ist niemals haftpflichtig für Folgeschäden, hierunter wird u.a. entgangener Gewinn, gelittener Verlust und Schade als Folge von Betriebsstagnation verstanden.
  5. Sollte ALLC gegenüber der Gegenpartei haftpflichtig sein für Schaden, dann ist ALLC zu jeder Zeit berechtigt, diesen Schaden wiederherzustellen. Die Gegenpartei muss ALLC hierzu in die Gelegenheit stellen, bei Gebrechen bei denen alle Haftung von ALLC zur Sache hinfällig ist.
  6. Die Haftung von ALLC ist, Vorbehaltlich Vorsatz und bewusstem Leichtsinn ihrerseits, zu jeder Zeit begrenzt auf höchstens den Rechnungswert des Vertrags, oder bis zu dem Teil des Vertrages auf den sich die Haftung von ALLC bezieht, unter der Berücksichtigung, dass die Haftung seitens ALLC, sofern der Rechnungswert nicht im Verhältnis zu dem Schaden steht der ALLC zugerechnet wird, begrenzt ist auf den Wert, der in dem diesbezüglichen Fall aufgrund der durch ALLC abgeschlossenen Haftpflichtversicherung tatsächlich ausgezahlt wird, angefüllt mit einem eventuellen Teilbetrag, welchen ALLC im Rahmen der Versicherung beitragen muss.
  7. Die Verjährungsfrist von allen Rechtsforderungen gegenüber ALLC beträgt ein Jahr, nachdem die Gegenpartei ihre Forderung bekannt gemacht hat oder bekannt hätte machen müssen.
  8. Die Gegenpartei behütet ALLC vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schaden erleiden und von denen die Ursache anderen als ALLC zuzurechnen ist.

ARTIKEL 12. | EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Alle Produkte bleiben Eigentum von ALLC, bis die Gegenpartei in Sache der betreffenden Bestellung all ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ALLC nachgekommen ist.
  2. Vorbehaltlich für soweit im Rahmen von ihrer normalen Betriebsführung zulässig geachtet werden muss, ist es der Gegenpartei verboten, die Produkte, auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht, zu verkaufen, zu verpfänden oder auf welche andere Weise dann auch zu beschweren.
  3. Die Gegenpartei ist verpflichten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der nötigen Sorgfalt und als deutliches Eigentum von ALLC auf zu bewahren.
  4. Sofern Dritte Beschlag legen auf die Produkte auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht, oder Rechte auf diese geltend willen machen, ist die Gegenpartei verpflichtet ALLC hiervon so schnell wie möglich in Kenntnis zu stellen.
  5. Sofern der Wiederverkäufer, im Rahmen von ihrer normalen Betriebsführung, Produkte, auf denen Eigentumsvorbehalt ruht, verkauft und/oder an Dritte liefert, sowie bei Überschreitung vom Übrigen des in diesem Artikel genannten, wird der Kaufpreis auf der Stelle vollständig einklagbar.
  6. Die Gegenpartei verleiht ALLC oder durch ALLC zugewiesenen Dritten bedingungslose Zustimmung alle Plätze zu betreten, an denen sich Produkte, auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht, befinden. Die Gegenpartei muss ALLC nach erster Aufforderung alle Informationen verschaffen, um ihre Eigentumsrechte ausüben zu können, mit einer Strafe im Sinne einer direkt einklagbaren Geldbuße von 500€ pro Tag, mit einem Maximum von 75.000€ , den die Gegenpartei damit im Verzug ist und ohne dass ALLC die Gegenpartei dafür in Verzug stellen muss. Alle im Zusammenhang mit der Ausübung der Eigentumsrechten stehenden entstandenen Kosten hat die Gegenpartei zu tragen.

ARTIKEL 13. | INTELLEKTUELLES EIGENTUM

  1. ALLC behält sich alle Rechte des intellektuellen Eigentums vor, in Bezug auf die Produkte, sowie den durch sie geführten Markennamen, Logos und dem Widerverkäufer auf der Website wiedergegebene Texte, Bildmaterialien und andere Inhalte in jeglicher Form. Es ist dem Verbraucher untersagt diese Güter zu vervielfältigen und vervielfältigen zu lassen, nach zu machen und nachmachen zu lassen, zu reproduzieren und reproduzieren zu lassen, zu registrieren oder sie registrieren zu lassen oder sie zu offenbaren oder verteilen oder auf jegliche Art und Weise zu benutzen wie sich aus der Art oder dem Wortlaut des Vertrages bzw. der Website ergibt.
  2. Eine dem Verbraucher zuzuweisene Schändung der Vorschriften des vorigen Artikels erteilt ALLC das Recht, den vorgefallenen Einbruch unverzüglich ungeschehen zu machen, sowie für den in Art und Umfang näher festzustellenden Schaden Schadensersatz zu fordern.

ARTIKEL 14. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Für jeden Vertrag und alle daraus entstehenden Rechtsverhältnisse zwischen Parteien gilt ausschließlich die niederländische Gesetzgebung.
  2. Parteien werden einen Prozess erst dann einleiten, nachdem sie sich bestmöglich bemüht haben, den Konflikt außergerichtlich zu lösen.
  3. Ausschließlich ein befugter Richter innerhalb des Bezirks des Hauptsitzes von ALLC ist befugt, von gerichtlichen Konflikten Kenntnis zu nehmen.

 

 

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